Unverbindliche Erstberatung

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Pflegeberatung § 37.3 SGB XI


Pflegefachliche Unterstützung für pflegende Angehörige

Der Gesetzgeber hat pflegende Angehörige dazu verpflichtet, sich regelmäßig von einem Pflegedienst beraten zu lassen. Das betrifft alle Personen, die liebe Familienmitglieder oder Freunde pflegen und dafür Pflegegeld beziehen.

 

Die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI soll sicherstellen, dass die Qualität der häuslichen Pflege ausreichend ist. Auch wenn sie für pflegende Angehörige verpflichtend ist, können diese von einer solchen Beratung besonders profitieren.

 

Wir kommen bei Ihnen vorbei und wissen genau, wie anstrengend und kompliziert die Pflege eines lieben Angehörigen sein kann. Mit uns können Sie sich über Ihre Situation austauschen, wir haben Lösungen für Ihre Probleme und bringen Antworten auf Ihre Fragen mit. Gerne geben wir Ihnen auch Empfehlungen mit, um die Pflegesituation für Sie leichter zu machen.

Hierbei kann es sich um Verbesserungsvorschläge der Pflegetechniken handeln oder um Tipps, wie Sie eine Überlastung vermeiden können. Manchmal ist auch eine Überprüfung des Pflegegrads sinnvoll, weil die genehmigten Pflegeleistungen nicht mehr ausreichend sind. Als kompetente Fachpartner können wir Ihnen hierzu eine gute Einschätzung geben und Sie außerdem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen (z.B. Pflegehilfsmittel, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege) hinweisen. Ist eine erneute Begutachtung zur Feststellung eines höheren Pflegegrades ratsam, bereiten wir auf Wunsch mit Ihnen gemeinsam das Gespräch mit dem Medizinischen Dienst (MD) vor.

Wie oft muss ein Beratungsbesuch stattfinden?
Wer trägt die Kosten für den Beratungsbesuch?

Sie haben weitere Fragen bezüglich der Pflegeberatung?
Nehmen Sie hierfür gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. 

Verhinderungspflege


Verschnaufpause für pflegende Angehörige

Pflegebedürftige Personen werden oftmals von Angehörigen, Freunden oder Verwandten rund um die Uhr in der eigenen Häuslichkeit betreut. 

 

Was passiert jedoch, wenn die Pflegenden durch eigene Arztbesuche, Behördengänge oder Urlaub verhindert sind und eine Auszeit benötigen?

 

In diesem Fall kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass ein Pflegepersonal die Pflege ersatzweise für diesen Zeitraum übernehmen kann. Damit wird gewährleistet, dass pflegebedürftige Personen trotz jeglicher Verhinderungsgründe der Pflegeperson optimal versorgt werden. Die Verhinderungspflege kann tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

Was sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege?
Wann sollte ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden?
Wie hoch sind die Leistungen bei der Verhinderungspflege?

Sie benötigen eine Verschnaufpause und möchten, dass Ihr zu pflegender Angehöriger in Ihrer Abwesenheit optimal versorgt ist? Gerne beraten wir Sie, wie Sie das Budget für die Verhinderungspflege optimal einsetzen!