Unverbindliche Erstberatung
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Pflegefachliche Unterstützung für pflegende Angehörige
Der Gesetzgeber hat pflegende Angehörige dazu verpflichtet, sich regelmäßig von einem Pflegedienst beraten zu lassen. Das betrifft alle Personen, die liebe Familienmitglieder oder Freunde pflegen und dafür Pflegegeld beziehen.
Die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI soll sicherstellen, dass die Qualität der häuslichen Pflege ausreichend ist. Auch wenn sie für pflegende Angehörige verpflichtend ist, können diese von einer solchen Beratung besonders profitieren.
Wir kommen bei Ihnen vorbei und wissen genau, wie anstrengend und kompliziert die Pflege eines lieben Angehörigen sein kann. Mit uns können Sie sich über Ihre Situation austauschen, wir haben Lösungen für Ihre Probleme und bringen Antworten auf Ihre Fragen mit. Gerne geben wir Ihnen auch Empfehlungen mit, um die Pflegesituation für Sie leichter zu machen.
Hierbei kann es sich um Verbesserungsvorschläge der Pflegetechniken handeln oder um Tipps, wie Sie eine Überlastung vermeiden können. Manchmal ist auch eine Überprüfung des Pflegegrads sinnvoll, weil die genehmigten Pflegeleistungen nicht mehr ausreichend sind. Als kompetente Fachpartner können wir Ihnen hierzu eine gute Einschätzung geben und Sie außerdem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen (z.B. Pflegehilfsmittel, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege) hinweisen. Ist eine erneute Begutachtung zur Feststellung eines höheren Pflegegrades ratsam, bereiten wir auf Wunsch mit Ihnen gemeinsam das Gespräch mit dem Medizinischen Dienst (MD) vor.
Der Zyklus der Qualitätssicherungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Hierbei wird außerdem unterschieden in Pflegegeldleistungen und Pflegesachleistungen.
Angehörige, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 pflegen, können die Beratungsbesuche halbjährlich freiwillig in Anspruch nehmen.
Jedes halbe Jahr können bzw. müssen Angehörige den Beratungsbesuch in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Pflegeleistungen beziehen:
› Pflegegeld ab Pflegegrad 2 (verpflichtend)
› Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 (freiwillig)
Für Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 4 oder 5 ist die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI vierteljährlich verpflichtend.
Die Pflegekasse trägt die Kosten für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI. Wir rechnen diesen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Sie haben weitere Fragen bezüglich der Pflegeberatung?
Nehmen Sie hierfür gerne jederzeit Kontakt zu uns auf.
Verschnaufpause für pflegende Angehörige
Pflegebedürftige Personen werden oftmals von Angehörigen, Freunden oder Verwandten rund um die Uhr in der eigenen Häuslichkeit betreut.
Was passiert jedoch, wenn die Pflegenden durch eigene Arztbesuche, Behördengänge oder Urlaub verhindert sind und eine Auszeit benötigen?
In diesem Fall kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass ein Pflegepersonal die Pflege ersatzweise für diesen Zeitraum übernehmen kann. Damit wird gewährleistet, dass pflegebedürftige Personen trotz jeglicher Verhinderungsgründe der Pflegeperson optimal versorgt werden. Die Verhinderungspflege kann tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
Es gibt vielfältige Gründe für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, wie zum Beispiel Arztbesuche, Urlaub, Krankheit, aber auch Kinobesuche und ähnliches. Grundlegend ist festzuhalten, dass pflegende Angehörige nicht zwingend einen Grund angeben müssen. Es gelten jedoch zwei Voraussetzungen:
Die pflegebedürftige Person ...
hat mind. Pflegegrad 2
muss durch eine private Pflegeperson mindestens 6 Monate in ihrer Wohnung versorgt und betreut worden sein.
Ein Verhinderungsgrund kann manchmal sehr kurzfristig auftreten und bedarf einer schnellen und unkomplizierten Lösung. Daher muss nicht zwingend ein Antrag vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gestellt werden. Vielmehr kann die Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst kurzfristig beansprucht werden. Alle Nachweise und Belege für die Aufwendungen müssen gesammelt und rückwirkend an die Pflegekasse weitergeleitet werden. In den meisten Fällen empfiehlt es sich jedoch, vorab einen Antrag zu stellen. Gerne helfen wir Ihnen dabei!
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro je Kalenderjahr, unabhängig von der Höhe des Pflegegrads (mind. jedoch Pflegegrad 2).
Die Leistungen der Verhinderungspflege können mithilfe der noch nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege erhöht werden. Das bedeutet, sie können um bis zu 887 Euro auf insgesamt bis zu 2.499 Euro im Kalenderjahr steigen.
Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis einschl. 2. Verwandtschaftsgrad, z.B. Enkelkinder des Ehegatten, Schwager, Schwiegereltern etc.) erbracht, ist die Kostenerstattung auf das 1,5-fache des Pflegegeldes beschränkt.
Parallel zu den Leistungen der Verhinderungspflege wird für maximal 6 Wochen im Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen, erfolgt ausschließlich die Anrechnung auf den Höchstbetrag (keine Höchstdauer) und es erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes.
Sie benötigen eine Verschnaufpause und möchten, dass Ihr zu pflegender Angehöriger in Ihrer Abwesenheit optimal versorgt ist? Gerne beraten wir Sie, wie Sie das Budget für die Verhinderungspflege optimal einsetzen!
Ambulanter Pflegedienst Ellora GmbH
Stätzlinger Str. 39, 86165 Augsburg
0821/346 316 63
0821/346 316 64
pflege@pflegedienst-ellora.de
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